Allgemeine Geschäftsbedinungen

JAWA Management Software GmbH

FN 210280k
Liebenauer Hauptstraße 65
8041 Graz
Austria

Fassung vom 10.10.2025

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1.   Geltungsbereich und Änderungen der AGB

1.1     Die JAWA Management Software GmbH mit Sitz in Graz, Österreich (im Folgenden „JAWA“), bietet grundsätzlich individuelle Softwarelösungen sowie dazugehörige Leistungen auf ihrer Website www.jawa.at (im Folgenden „Website“), an.

1.2     Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“), gelten für alle Nutzungs-, Lizenz- und Beratungsverträge sowie sinngleiche Verträge (im Folgenden die „Verträge“), die zwischen JAWA, dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) sowie Partnern abgeschlossen werden. Mit Abschluss erklärt der Kunde, mit diesen AGB einverstanden zu sein. Die AGB gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Einzelvereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.

1.3     Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von JAWA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten diese nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil eines Auftrags bzw. der gesamten Geschäftsbeziehung, es sei denn, ihrer Geltung wird von JAWA ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4     Die AGB gelten in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die jeweils aktuelle und gültige Fassung wird im Internet unter www.jawa.at publiziert. Sie gelten jedenfalls auch dann, wenn bei späteren abgeschlossenen Verträgen nicht auf sie Bezug genommen wird.

1.5     JAWA wird den Kunden über Änderungen der AGB informieren. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich deren Geltung widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen JAWA und dem Kunden vereinbart ist. Die geänderten AGB gelten für künftige Verträge und bestehende Dauerschuldverhältnisse ab Wirksamwerden, nicht jedoch rückwirkend.

2.   Leistungen und Vertragsabschluss

2.1    Die auf der Website von JAWA angebotenen Leistungen stellen noch kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern lediglich die Aufforderung zur Einholung eines Angebotes durch den Kunden. Der Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und JAWA erfolgt jedenfalls durch schriftliche Bestellung durch den Kunden und Auftragsbestätigung durch JAWA.

2.2   Der konkrete Inhalt und Umfang der von JAWA zu erbringenden Leistungen sowie das dafür zu entrichtende Entgelt richten sich nach der zwischen JAWA und dem Kunden getroffenen Vereinbarung.

2.3   Sämtliche zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich im Angebot und Vertrag niedergelegt; sämtliche zuvor getroffene mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden werden mit Vertragsabschluss ungültig, sofern sie nicht den im Vertrag und Angebot schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen entsprechen. Die Mitarbeiter von JAWA sind nicht befugt, von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende oder über diese hinausgehenden mündlichen Nebenabreden zu treffen.

2.4   Leistungstermine und -fristen sind Zieltermine, sofern nicht ausdrücklich als fix vereinbart. Werden erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden nicht fristgerecht erbracht, verschieben sich Termine um den Verzögerungszeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

2.5   Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen („Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz“) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert und explizit vom Kunden angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so obliegt es dem Kunden die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Kunde von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit, zu überprüfen. JAWA haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3.   Entgelt und Zahlungsbedingungen

3.1. Allgemeines

Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer.

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.2. Zahlungsbedingungen

Diese Zahlungsbedingungen sind anwendbar für alle Vereinbarungen zwischen JAWA und dem Kunden, sofern keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Für die Rechnungsstellung von Lizenz-, Wartungs- und Supportgebühren (Fälligkeit) gilt, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, das gewöhnliche Wirtschaftsjahr (01.01. bis 31.12.). Zu leistende Entgelte sind im Vorhinein fällig.

Wird ein Vertrag unterjährig mit einer jährlichen Abrechnungsperiode abgeschlossen, erfolgt die erste Rechnungsstellung für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

3.3. Liefertermin

JAWA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von JAWA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von JAWA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von JAWA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist JAWA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

3.4. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge

Sofern JAWA dem Kunden Software bereitstellt, erfolgt eine schriftliche Bereitstellungsmeldung an den Kunden zum Abnahmetest (im Folgenden „Bereitstellungsmeldung“).

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Leistungen von JAWA, insbesondere individuelle Softwareanpassungen, 4 Wochen nach Eingang der Bereitstellungsmeldung abzunehmen und auf Mängel zu prüfen. Alle offensichtlichen Mängel und alle verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu melden. In jedem Fall hat JAWA Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung.

Die Leistung gilt ohne weiteres als abgenommen, sobald der Kunde die Software operativ oder kommerziell nutzt bzw. einem Dritten zur Benutzung überlässt. Die Abnahme gilt als erfolgt, falls innerhalb von 4 Wochen nach Bereitstellungsmeldung der jeweiligen Leistungen zur Abnahme keine wesentlichen Mängel schriftlich benannt wurden. Wesentlich ist ein Mangel nur, wenn die vertragsgemäße Nutzung der wesentlichen Kernfunktionen erheblich beeinträchtigt ist und kein zumutbarer Workaround besteht

Änderungswünsche des Kunden nach Abnahme werden unabhängig des Auftragswertes als Ganzes in Rechnung gestellt.

3.5. Preise

JAWA behält sich das Recht vor, die Preise insbesondere, Lizenzgebühren, Wartungsentgelte, sowie Preise für Beratungsdienstleistungen jährlich anzupassen. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index.

Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl (für diesen Monat). Eine Erhöhung erfolgt jährlich zum jeweils 01.01. Eine Senkung des Index führt nicht zu einer Verringerung der Entgelte.   Sollte dieser Index nicht   mehr veröffentlicht      werden, wird die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolge-Index ersetzt, welcher am ehesten dem Vertragswillen, der eine Bewahrung der Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Preises bezweckt, entspricht.

Erfolgt keine Anpassung aufgrund der Wertsicherung, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Anpassung. Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf einer Vereinbarung.

3.6. Zahlungsverzug

Alle Rechnungsbeträge müssen gemäß vereinbarten Zahlungsziel nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von JAWA ohne Abzüge und spesenfrei gutgeschrieben sein. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine längere Frist kann im Angebot mit dem Kunden festgelegt werden.

Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von JAWA anerkannt worden sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen teilweiser Nichterfüllung oder wegen Mängeln, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderungen von JAWA.

Liegt ein Mangel vor, darf der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist JAWA berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen (sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer iSd UGB handelt) und die Erbringung weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen.

Ist der Kunde mit seiner/seinen Zahlungen mehr als zwei Monate im Verzug, so ist JAWA berechtigt, den Zugang zur Nutzung der Software nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu sperren.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges behält sich JAWA ausdrücklich vor.

4.   Mitwirkung; Verantwortlichkeiten des Kunden

4.1   Der Kunde hat JAWA bei der Erfüllung der von JAWA vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Hierzu stellt der Kunde Informationen, Daten und sonstiges Material, welches zur Erbringung der vereinbarten Leistungen durch JAWA erforderlich ist, rechtzeitig zur Verfügung. JAWA ist verpflichtet, dem Kunden vor Beginn der Leistungserbringung klar und schriftlich mitzuteilen, welche konkreten Informationen, Daten oder Materialien erforderlich sind.

4.2   Kommt es durch eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden zu Verzögerungen, verschieben sich die vereinbarten Fristen und Termine entsprechend. Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist JAWA berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündigung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5.   Nutzungsrechte und geistiges Eigentum an der Software; Voraussetzungen

5.1   Mit Erwerb der Nutzungslizenz erhält der Kunde ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an der Software. Die Nutzung ist ausschließlich auf den vertraglich vereinbarten Umfang beschränkt.

5.2.  Alle geistigen Eigentumsrechte, Urheberrechte, Schutzrechte, Markenrechte, Datenbankrechte sowie sämtliche sonstigen Rechte an der Software, am Quellcode, an Konzepten, Methoden, Designs und Dokumentationen verbleiben ausschließlich bei JAWA.
Mit Abschluss des Vertrages werden keine Eigentums- oder Immaterialgüterrechte übertragen, sondern lediglich Nutzungsrechte im oben genannten Umfang eingeräumt.
Alle Rechte, die dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt werden, verbleiben bei JAWA.

5.3.  Die Weitergabe, Vervielfältigung, Dekompilierung, Reverse Engineering, Disassemblierung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder sonstige Verwertung der Software oder ihrer Bestandteile ist – soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 40e UrhG) ausdrücklich erlaubt – untersagt.

5.4.  Der Kunde ist für sämtliche von ihm oder seinen Nutzern in die Software eingebrachten, verarbeiteten oder gespeicherten Daten selbst verantwortlich. JAWA übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für diese Inhalte oder deren Rechtmäßigkeit.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechts, und vertragsgemäß zu nutzen.
Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit seiner Zugangsdaten sicherzustellen.

5.5.       Der Kunde ist für die fachliche Administration der Software (z. B. Datenpflege, Stammdaten- und Benutzerverwaltung) selbst verantwortlich – auch dann, wenn JAWA bei der Einrichtung oder Konfiguration unterstützend tätig war.

5.6.  Es wird festgehalten, dass JAWA nicht für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von JAWA betriebenen Übergabepunkt verantwortlich ist.

5.7.  JAWA legt fest, welche Systemlandschaften, Browser und Betriebssysteme im Einzelnen von der Software unterstützt werden. Der Kunde wird vor Vertragsabschluss über die unterstützten Versionen informiert.
Ein Anspruch auf Unterstützung nicht ausdrücklich zugesicherter Systeme besteht nicht.
Änderungen oder Erweiterungen der unterstützten Systemlandschaften durch JAWA gelten nicht als Leistungsverschlechterung.

6.   Sicherheit, Datenschutz

6.1. Sicherheitsmaßnahmen

Der Kunde sorgt für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern sowie Verbot der Nutzung von sogenannten „Shared Accounts“, Sorge zu tragen. Wird auf Kundenwunsch Software von JAWA auf Kundenservern betrieben, so liegt die Sicherheit des Servers, des umgebenden Netzwerks, sowie der Datenspeicherungs- und Backup-Orte allein und ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. JAWA haftet nicht für Sicherheitsmängel, die aus der Infrastruktur des Kunden resultieren.

6.2. Datenschutz und Datenerhebung

JAWA erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner schließen hierzu eine Vereinbarung (Auftragsverarbeiter-Vereinbarung) nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlichen Umfang ab.

7.  Haftung und Gewährleistung

7.1   Für nur unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegen JAWA.

7.2   Die Haftung für Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzrechtes wird für Ansprüche gegenüber JAWA wie nachstehend beschrieben, eingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JAWA nur:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht (d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und liegt jedenfalls nicht über dem vom Kunden zu bezahlendes jährliches Entgelt aus der Lizenznutzung, ohne Hinzurechnung von zusätzlich verrechneten Leistungen.

7.3   Ansonsten haftet JAWA – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und liegt jedenfalls nicht über dem vom Kunden zu bezahlenden jährlichen Entgelt aus der Lizenznutzung und ohne Hinzurechnung von zusätzlich verrechneten Leistungen. Mehrere Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres gelten als ein Schadensereignis im Sinne der Haftungshöchstgrenze.

7.4   Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Datenverlust, mittelbare oder Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden infolge von Datenverlust, soweit dieser nicht durch JAWA grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

7.5   Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für JAWA unvorhersehbare Umstände, insbesondere Lieferstörungen, Pandemien, Seuchen, Katastrophen, Kriege, Streik, Aussperrung, Hackerangriffe befreien JAWA für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von Leistungsverpflichtungen. Wird die Erbringung der Leistung durch die genannten Umstände unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird JAWA von seinen Vertragspflichten frei; und sind Schadensersatzansprüche des Kunden sodann ausgeschlossen.

8.   Vertragslaufzeit, Kündigung

8.1   Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden (z.B. bei befristeten Verträgen), können Vertragsverhältnisse von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Schriftform, sowie einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Der Kunde hat die Kündigung in Schriftform auszusprechen und ist für den Nachweis des Zuganges verantwortlich.

8.2        JAWA kann den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung durch JAWA fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung länger als 2 Monate im Verzug ist.

8.3   Bei Vertragsende stellt JAWA den Kunden binnen 30 Kalendertagen einen einmaligen, kostenfreien Export aller Kundendaten in einem gängigen Format zur Verfügung. Weitere Exporte und die damit verbundenen Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze von JAWA gesondert in Rechnung gestellt.

9.   Vertraulichkeit, Urheberrecht, Markenschutz

9.1   Die von JAWA an den Kunden zur Verfügung gestellte Software ist urheberrechtlich geschützt. JAWA bleibt Inhaber der Software und des zugrundeliegenden Quellcodes. Die Bereitstellung von Quellcode ist nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses und der Kunde hat keinen Anspruch auf seine Bereitstellung. Der Kunde erwirbt keine Rechte am Quellcode, an Algorithmen oder technischen Verfahren. Änderungen oder Manipulationen des Kunden an der Software, sofern nicht eindeutig schriftlich von JAWA genehmigt, stellen eine wesentliche Verletzung der Vertragspflichten des Kunden dar.

9.2   An kundenspezifischen Konfigurationen/Erweiterungen verbleiben die IP-Rechte bei JAWA. JAWA räumt dem Kunden daran ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung mit der JAWA-Software ein. Kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes; Open-Source-Pflichten bleiben unberührt.

9.3   Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte zu übermitteln. Sämtliche Informationen, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, die

(i)     der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten

oder

(ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen, Vertragskonditionen, sowie von denen auf der Webseite von JAWA abweichende Preise.

9.4   Beide Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit Informationen:

  • dem Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
  • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden,
  • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

9.5   Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, das gesamte in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von JAWA erlangte geschäftliche, technische und wissenschaftliche Know-how vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von JAWA verfügbar zu machen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Schutzrechtsanmeldungen auf das im Rahmen der Vertragserfüllung von JAWA erlangte Know-how vorzunehmen.

9.6   Die Pflicht zur Geheimhaltung endet sieben Jahre nach Kündigung des Vertrages, sofern nicht gesetzliche oder vertragliche Regelungen eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen.

9.7   Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Österreich gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis im Sinne des DSG und der DSGVO verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

10.   Schlussbestimmungen, Gerichtsstandvereinbarungen und Rechtswahl

10.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen/Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (signiert). Mitteilungen, Anzeigen und Abstimmungen im laufenden Betrieb genügen der Textform (E-Mail). Die Änderung dieser Formklausel bedarf der Schriftform.

10.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der jeweiligen Verträge (inkl. dieser AGB) unwirksam oder ungültig sein oder werden, oder eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem erstrebten Zweck der Vereinbarung am ehesten entsprechen. Das gleiche soll im Falle einer Vertragslücke gelten.

10.3 Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für JAWA (Sitz in 8041 Graz) örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Sofern JAWA aktiv eine Klage erhebt, kann dies neben dem zuvor beschriebenen Gerichtsstand an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand erfolgen (Gerichtsstandsvereinbarung).

10.4 Für das Rechtsverhältnis zwischen JAWA und dem Kunden gilt österreichisches Recht. Das österreichische Recht gilt auch dann ausschließlich, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder der Vertrag im Ausland erfüllt wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung. Ebenso wenig finden die Verweisungs- bzw. Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung (Rechtswahl).

10.5   Bei Auslegungskonflikten geht die deutsche Fassung dieser AGB der Übersetzung vor.