Allgemeine Geschäftsbedinungen
JAWA Management Software GmbH
Fassung vom 27.08.2021
1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB
2. Leistungen und Vertragsabschluss
3. Entgelt und Zahlungsbedinungen
Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.2 Zahlungsbedingungen
Diese Zahlungsbedingungen sind anwendbar für alle Vereinbarungen zwischen JAWA und dem Kunden, sofern keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rechnungsstellung von Lizenz-, Wartungs- und Supportgebühren (Fälligkeit) gilt, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, das gewöhnliche Wirtschaftsjahr (01.01. bis 31.12.). Zu leistende Entgelte sind im Vorhinein fällig. Wird ein Vertrag unterjährig mit einer jährlichen Abrechnungsperiode abgeschlossen, erfolgt die erste Rechnungsstellung für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
3.3 Liefertermin
JAWA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von JAWA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von JAWA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von JAWA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist JAWA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
3.4 Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Sofern JAWA dem Kunden Software bereitstellt, erfolgt eine schriftliche Bereitstellungsmeldung an den Kunden zum Abnahmetest (im Folgenden „Bereitstellungsmeldung“). Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von JAWA, insbesondere individuelle Softwareanpassungen, sofort nach Eingang der Bereitstellungsmeldung abzunehmen und auf Mängel zu prüfen. Alle offensichtlichen Mängel sind unverzüglich, alle verdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu melden. JAWA hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung. Die Leistung gilt ohne weiteres als abgenommen, sobald der Kunde die Software operativ oder kommerziell nutzt bzw. einem Dritten zur Benutzung überlässt. Die Inbetriebnahme gilt als erfolgt, falls innerhalb von 15 Kalendertagen nach Leistungserbringung der jeweiligen Leistungen zur Abnahme keine wesentlichen Mängel schriftlich benannt wurden. Änderungswünsche des Kunden nach Abnahme werden unabhängig des Auftragswertes als Ganzes in Rechnung gestellt.
3.5 Preise
Die Preise somit insbesondere, Lizenzgebühren, Wartungsentgelte, sowie Preise für Beratungsdienstleistungen werden automatisch jährlich angepasst. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl (für diesen Monat). Eine Erhöhung erfolgt jährlich zum jeweils 01.01. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, wird die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolge-Index ersetzt, welcher am ehesten dem Vertragswillen, der eine Bewahrung der Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Preises bezweckt, entspricht. Erfolgt keine Anpassung aufgrund der Wertsicherung, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Anpassung. Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf einer Vereinbarung.
3.6 Zahlungsverzug
Alle Rechnungsbeträge müssen gemäß vereinbarten Zahlungsziel nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von JAWA ohne Abzüge und spesenfrei gutgeschrieben sein. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine längere Frist kann im Angebot mit dem Kunden festgelegt werden.
Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von JAWA anerkannt worden sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen teilweiser Nichterfüllung oder wegen Mängeln, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderungen von JAWA. Liegt ein Mangel vor, darf der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist JAWA berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen (sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer iSd UGB handelt) und die Erbringung weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen. Ist der Kunde mit seiner/seinen Zahlungen mehr als einen Monat im Verzug, so ist JAWA berechtigt, den Zugang zur Nutzung der Software nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu sperren. Die Ankündigung kann auch in einer Mahnung enthalten sein. Die nutzungsunabhängigen Entgelte, wie etwa die vollumfänglichen Gebühren für den Betrieb des Systems, sind auch bei gesperrtem Zugang geschuldet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges behält sich JAWA ausdrücklich vor.
4. Mitwirkung; Verantwortlichkeiten des Kunden
5. Nutzungsrechte an der Software; Voraussetzungen
6. Sicherheit, Datenschutz
Der Kunde ist dafür verantwortlich, innerhalb der eigenen Organisation und für seine Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem, aber nicht nur, die Installation und regelmäßige Aktualisierung einer gängigen Antivirus Software auf den Laptops, Computern oder sonstigen mobilen Endgeräten der Mitarbeiter des Kunden, die Sicherstellung der Vergabe und regelmäßigen Aktualisierung von sicheren Passwörtern insbesondere nach Maßgabe des BSI IT-Grundschutzes oder anderer äquivalenter, anerkannter Sicherheitsstandards, sowie für die Laptops, Computer oder sonstige mobile Endgeräte der Mitarbeiter sowie Einsatz entsprechender Mechanismen (wie beispielsweise 2-Faktor-Authentifizierung, automatische Inaktivitätssperre, Firewall). Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern sowie Verbot der Nutzung von sogenannten „Shared Accounts“, Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat der Kunde für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken. Wird auf Kundenwunsch Software von JAWA auf Kundenservern betrieben, so liegt die Sicherheit des Servers, des umgebenden Netzwerks, sowie der Datenspeicherungs- und Backup-Orte alleine und aus- schließlich in der Verantwortung des Kunden.
6.2 Datenschutz und Datenerhebung
JAWA erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner schließen hierzu eine Vereinbarung (Auftrags- verarbeiter-Vereinbarung) nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlichen Umfang ab.
7. Haftung und Gewährleistung
Für nur unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegen JAWA. Die Haftung für Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzrechtes wird für Ansprüche gegenüber JAWA wie nachstehend beschrieben, eingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JAWA nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und liegt jedenfalls nicht über dem vom Nutzer zu bezahlenden jährlichen Entgelt aus der Lizenznutzung, ohne Hinzurechnung von zusätzlich verrechneten Leistungen. Ansonsten haftet JAWA – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und liegt jedenfalls nicht über dem vom Nutzer zu bezahlenden jährlichen Entgelt aus der Lizenznutzung, Wartungs- und Supportgebühr, ohne Hinzurechnung von zusätzlich verrechneten Leistungen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit JAWA einen Mangel arglistig verschwiegen hat bzw. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für JAWA unvorhersehbare Umstände, insbesondere Lieferstörungen, Pandemien, Seuchen, Katastrophen, Kriege, Streik, Aussperrung, befreien JAWA für die Dau- er der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von Leistungsverpflichtungen. Wird die Erbringung der Leistung durch die genannten Umstände unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird JAWA von seinen Vertragspflichten frei; und sind Schadensersatzansprüche des Kunden sodann ausgeschlossen.
8. Vertragslaufzeit, Kündigung
9. Vertraulichkeit, Urheberrecht, Markenschutz
Die von JAWA an den Kunden zur Verfügung gestellte Software ist urheberrechtlich geschützt. JAWA bleibt Inhaber der Software und des zugrundeliegenden Quellcodes. Die Bereitstellung von Quellcode ist nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses und der Kunde hat keinen Anspruch auf seine Bereitstellung. Änderungen oder Manipulationen des Kunden an der Software, sofern nicht eindeutig schriftlich von JAWA genehmigt, stellen eine wesentliche Verletzung der Vertragspflichten des Kunden dar. Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte zu übermitteln. Sämtliche Informationen, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, die (i) der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten oder (ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen, Vertragskonditionen, sowie von denen auf der Webseite von JAWA abweichende Preise. Beide Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit Informationen:
- dem Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
- der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
- der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden,
- im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.
Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, das gesamte in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von JAWA erlangte geschäftliche, technische und wissenschaftliche Know-how vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von JAWA verfügbar zu machen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Schutzrechtsanmeldungen auf das im Rahmen der Vertragserfüllung von JAWA erlangte Know-how vorzunehmen. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet sieben Jahre nach Kündigung des Vertrages, sofern nicht gesetzliche oder vertragliche Regelungen eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Österreich gültigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis im Sinne des DSG und der DSGVO verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstandvereinbarungen und Rechtswahl