Allgemeine Geschäftsbedinungen

JAWA Management Software GmbH

Fassung vom 27.08.2021

1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB

Die JAWA Management Software GmbH mit Sitz in Graz, Österreich (im Folgenden „JAWA“), bietet grundsätzlich individuelle Softwarelösungen sowie dazugehörige Leistungen auf ihrer Website www.jawa.at (im Folgenden „Website“), an.  Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“), gelten für alle Nutzungs-, Lizenz- und Beratungsverträge sowie sinngleiche Verträge (im Folgenden die „Verträge“), die zwischen JAWA, dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) sowie Partnern abgeschlossen werden. Mit Abschluss erklärt der Kunde, mit diesen AGB einverstanden zu sein. Die AGB gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Einzelvereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.  Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von JAWA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten diese nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil eines Auftrags bzw. der gesamten Geschäftsbeziehung, es sei denn, ihrer Geltung wird von JAWA ausdrücklich schriftlich zugestimmt.  Die AGB gelten in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die jeweils aktuelle und gültige Fassung wird im Internet unter www.jawa.at publiziert. Sie gelten jedenfalls auch dann, wenn bei späteren abgeschlossenen Verträgen nicht auf sie Bezug genommen wird.  JAWA wird den Kunden schriftlich per E-Mail über Änderungen der AGB informieren. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich deren Geltung widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen JAWA und dem Kunden vereinbart ist. 

2. Leistungen und Vertragsabschluss

Die auf der Website von JAWA angebotenen Leistungen stellen noch kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern lediglich die Aufforderung zur Einholung eines Angebotes durch den Kunden. Der Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und JAWA erfolgt jedenfalls durch schriftliche Bestellung durch den Kunden und Auftragsbestätigung durch JAWA. Der konkrete Inhalt und Umfang der von JAWA zu erbringenden Leistungen sowie das dafür zu entrichtende Entgelt richten sich nach der zwischen JAWA und dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Sämtliche zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich im Angebot und Vertrag niedergelegt; sämtliche zuvor getroffene mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden werden mit Vertragsabschluss ungültig, sofern sie nicht den im Vertrag und Angebot schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen entsprechen. Die Mitarbeiter von JAWA sind nicht befugt, von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende oder über diese hinausgehende mündliche Nebenabreden zu treffen.  JAWA behält sich das Recht vor, seine Produkte bzw. Leistungen jederzeit zu erweitern, einzuschränken oder andere wie auch immer geartete Änderungen vorzunehmen, insbesondere aus Gründen der technischen oder rechtlichen Notwendigkeit. Erhebliche Änderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat vor Implementierung dieser angezeigt. Im Falle erheblicher Änderungen, die eine deutliche Leistungsreduzierung zur Folge haben, können Kunden ihr bestehendes Vertragsverhältnis zur Nutzung der Software innerhalb eines Monats ab Erhalt der Änderungsanzeige mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung außerordentlich kündigen. Eine derartige Kündigung bedarf der Schriftform.  Leistungstermine und – fristen können, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, aus organisatorischen Gründen geändert werden. Änderungen von Terminen und Fristen wird JAWA dem Kunden innerhalb angemessener Frist mitteilen.  Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen („Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz“) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert und explizit vom Kunden angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so obliegt es dem Kunden die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Kunde von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit, zu überprüfen. Der Kunde haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden. 

3. Entgelt und Zahlungsbedinungen

3.1 Allgemeines
Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 
3.2 Zahlungsbedingungen
Diese Zahlungsbedingungen sind anwendbar für alle Vereinbarungen zwischen JAWA und dem Kunden, sofern keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rechnungsstellung von Lizenz-, Wartungs- und Supportgebühren (Fälligkeit) gilt, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, das gewöhnliche Wirtschaftsjahr (01.01. bis 31.12.). Zu leistende Entgelte sind im Vorhinein fällig. Wird ein Vertrag unterjährig mit einer jährlichen Abrechnungsperiode abgeschlossen, erfolgt die erste Rechnungsstellung für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. 
 3.3 Liefertermin
JAWA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von JAWA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von JAWA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von JAWA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist JAWA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. 
3.4 Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Sofern JAWA dem Kunden Software bereitstellt, erfolgt eine schriftliche Bereitstellungsmeldung an den Kunden zum Abnahmetest (im Folgenden „Bereitstellungsmeldung“). Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von JAWA, insbesondere individuelle Softwareanpassungen, sofort nach Eingang der Bereitstellungsmeldung abzunehmen und auf Mängel zu prüfen. Alle offensichtlichen Mängel sind unverzüglich, alle verdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu melden. JAWA hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung. Die Leistung gilt ohne weiteres als abgenommen, sobald der Kunde die Software operativ oder kommerziell nutzt bzw. einem Dritten zur Benutzung überlässt. Die Inbetriebnahme gilt als erfolgt, falls innerhalb von 15 Kalendertagen nach Leistungserbringung der jeweiligen Leistungen zur Abnahme keine wesentlichen Mängel schriftlich benannt wurden. Änderungswünsche des Kunden nach Abnahme werden unabhängig des Auftragswertes als Ganzes in Rechnung gestellt. 
3.5 Preise
Die Preise somit insbesondere, Lizenzgebühren, Wartungsentgelte, sowie Preise für Beratungsdienstleistungen werden automatisch jährlich angepasst. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl (für diesen Monat). Eine Erhöhung erfolgt jährlich zum jeweils 01.01. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, wird die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolge-Index ersetzt, welcher am ehesten dem Vertragswillen, der eine Bewahrung der Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Preises bezweckt, entspricht. Erfolgt keine Anpassung aufgrund der Wertsicherung, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Anpassung. Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf einer Vereinbarung. 
3.6 Zahlungsverzug
Alle Rechnungsbeträge müssen gemäß vereinbarten Zahlungsziel nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von JAWA ohne Abzüge und spesenfrei gutgeschrieben sein. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine längere Frist kann im Angebot mit dem Kunden festgelegt werden.
Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von JAWA anerkannt worden sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen teilweiser Nichterfüllung oder wegen Mängeln, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderungen von JAWA. Liegt ein Mangel vor, darf der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist JAWA berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen (sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer iSd UGB handelt) und die Erbringung weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen. Ist der Kunde mit seiner/seinen Zahlungen mehr als einen Monat im Verzug, so ist JAWA berechtigt, den Zugang zur Nutzung der Software nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu sperren. Die Ankündigung kann auch in einer Mahnung enthalten sein. Die nutzungsunabhängigen Entgelte, wie etwa die vollumfänglichen Gebühren für den Betrieb des Systems, sind auch bei gesperrtem Zugang geschuldet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges behält sich JAWA ausdrücklich vor. 

4. Mitwirkung; Verantwortlichkeiten des Kunden

Die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen sind Hauptleistungspflichten des Kunden und nicht alleine als Nebenpflichten oder Obliegenheiten zu werten. Der Kunde hat JAWA bei der Erfüllung der von JAWA vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Hierzu stellt der Kunde Informationen, Daten und sonstiges Material, welches zur Erbringung der vereinbarten Leistungen durch JAWA erforderlich ist, rechtzeitig zur Verfügung. Etwaige Fristen zu Lasten JAWA beginnen erst dann zu laufen, wenn der Kunde seinen Pflichten nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontaktdaten eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters bereitzustellen und zu pflegen. Dieser ist berechtigt, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder zeitnah herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden Aufgaben doppelt aus- geführt werden, ist JAWA berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündigung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Soweit die Leistungen von JAWA ganz oder teilweise über eine Internetverbindung erbracht werden, stellt JAWA die Leistungen im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten bereit. Der Kunde wird die Verbindung zu den Rechnern über das Internet auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung selbst herstellen. 

5. Nutzungsrechte an der Software; Voraussetzungen

Mit Erwerb der Nutzungslizenz erhält der Kunde ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertrag- bares und auf die vereinbarte Anzahl der Mitarbeiter sowie zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht. Sämtliche angebotene Software ist Eigentum von JAWA. Die Weitergabe jeglicher Be- standteile der Software ist ausdrücklich untersagt. Der Kunde ist mit Erwerb des Nutzungsrechts inhaltlich berechtigt, im Rahmen des für ihn bzw. seine Mitarbeiter eingerichteten Accounts und der Funktionalitäten der Software eigene Daten der in seinem Geschäftsbetrieb tätigen Mitarbeiter (im Folgenden „Nutzerdaten“) zu eigenen Zwecken zu verarbeiten und zu speichern. Welche Systemlandschaften, Browser und Betriebssysteme im Einzelnen von der Software unterstützt werden, wird von JAWA festgelegt. JAWA informiert den Kunden vor Vertragsabschluss über die unter- stützten Browser-Versionen. Es besteht kein Anspruch auf die Unterstützung bestimmter Systemlandschaften, Betriebssysteme oder Browser-Versionen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde selbst für die Einhaltung der datenschutz- rechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmung verantwortlich ist. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die durch eine Verletzung dieser Pflicht verursacht werden und stellt JAWA von Kosten und Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen. Als Dritter im Sinne dieses Absatzes sind nicht verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB zu verstehen. Der Kunde ist für die fachliche Administration der Software selbst verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob JAWA den Kunden bei der Einrichtung der Software, in welcher Form auch immer, unterstützt. Für die Inhalte und mit der Software verarbeiteten Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die Software nur vertragsgemäß und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen.Gefährdet der Kunde bzw. ein Nutzer durch sein Verhalten die Sicherheit der Software, so ist JAWA berechtigt, den Zugang zur Software-Anwendung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu sperren bis das Sicherheitsrisiko behoben ist. Wird die Sicherheit anderer Kunden von JAWA gefährdet, so kann die Sperrung ohne Ankündigung und mit sofortiger Wirkung erfolgen, bis das Sicherheitsrisiko behoben ist. JAWA wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich und schriftlich über die Sperrung sowie ihre er- wartete Dauer informieren. 

6. Sicherheit, Datenschutz

6.1 Sicherheitsmaßnahmen
Der Kunde ist dafür verantwortlich, innerhalb der eigenen Organisation und für seine Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem, aber nicht nur, die Installation und regelmäßige Aktualisierung einer gängigen Antivirus Software auf den Laptops, Computern oder sonstigen mobilen Endgeräten der Mitarbeiter des Kunden, die Sicherstellung der Vergabe und regelmäßigen Aktualisierung von sicheren Passwörtern insbesondere nach Maßgabe des BSI IT-Grundschutzes oder anderer äquivalenter, anerkannter Sicherheitsstandards, sowie für die Laptops, Computer oder sonstige mobile Endgeräte der Mitarbeiter sowie Einsatz entsprechender Mechanismen (wie beispielsweise 2-Faktor-Authentifizierung, automatische Inaktivitätssperre, Firewall). Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern sowie Verbot der Nutzung von sogenannten „Shared Accounts“, Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat der Kunde für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken. Wird auf Kundenwunsch Software von JAWA auf Kundenservern betrieben, so liegt die Sicherheit des Servers, des umgebenden Netzwerks, sowie der Datenspeicherungs- und Backup-Orte alleine und aus- schließlich in der Verantwortung des Kunden. 
6.2 Datenschutz und Datenerhebung
JAWA erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner schließen hierzu eine Vereinbarung (Auftrags- verarbeiter-Vereinbarung) nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlichen Umfang ab. 

7. Haftung und Gewährleistung

Für nur unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegen JAWA. Die Haftung für Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzrechtes wird für Ansprüche gegenüber JAWA wie nachstehend beschrieben, eingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JAWA nur:
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
  2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen 
Vertragspflicht (d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und liegt jedenfalls nicht über dem vom Nutzer zu bezahlenden jährlichen Entgelt aus der Lizenznutzung, ohne Hinzurechnung von zusätzlich verrechneten Leistungen. Ansonsten haftet JAWA – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und liegt jedenfalls nicht über dem vom Nutzer zu bezahlenden jährlichen Entgelt aus der Lizenznutzung, Wartungs- und Supportgebühr, ohne Hinzurechnung von zusätzlich verrechneten Leistungen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit JAWA einen Mangel arglistig verschwiegen hat bzw. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für JAWA unvorhersehbare Umstände, insbesondere Lieferstörungen, Pandemien, Seuchen, Katastrophen, Kriege, Streik, Aussperrung, befreien JAWA für die Dau- er der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von Leistungsverpflichtungen. Wird die Erbringung der Leistung durch die genannten Umstände unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird JAWA von seinen Vertragspflichten frei; und sind Schadensersatzansprüche des Kunden sodann ausgeschlossen. 

8. Vertragslaufzeit, Kündigung

Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden (z.B. bei befristeten Verträgen), können Vertragsverhältnisse von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Textform, sowie einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Der Kunde hat die Kündigung in Textform auszusprechen und ist für den Nachweis des Zuganges verantwortlich. JAWA kann den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung durch JAWA fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung länger als 30 Tage im Verzug ist. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden stellt JAWA diesem alle innerhalb der Software von ihm gespeicherten Daten in einem gängigen Format zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab Ende des Vertragsverhältnisses. 

9. Vertraulichkeit, Urheberrecht, Markenschutz

Die von JAWA an den Kunden zur Verfügung gestellte Software ist urheberrechtlich geschützt. JAWA bleibt Inhaber der Software und des zugrundeliegenden Quellcodes. Die Bereitstellung von Quellcode ist nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses und der Kunde hat keinen Anspruch auf seine Bereitstellung. Änderungen oder Manipulationen des Kunden an der Software, sofern nicht eindeutig schriftlich von JAWA genehmigt, stellen eine wesentliche Verletzung der Vertragspflichten des Kunden dar. Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte zu übermitteln. Sämtliche Informationen, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, die (i) der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten oder (ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen, Vertragskonditionen, sowie von denen auf der Webseite von JAWA abweichende Preise. Beide Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit Informationen: 
  1. dem Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, 
  2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, 
  3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden, 
  4. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden. 
Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, das gesamte in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von JAWA erlangte geschäftliche, technische und wissenschaftliche Know-how vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von JAWA verfügbar zu machen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Schutzrechtsanmeldungen auf das im Rahmen der Vertragserfüllung von JAWA erlangte Know-how vorzunehmen. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet sieben Jahre nach Kündigung des Vertrages, sofern nicht gesetzliche oder vertragliche Regelungen eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Österreich gültigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis im Sinne des DSG und der DSGVO verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 

10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstandvereinbarungen und Rechtswahl

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung der Textform selbst. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der jeweiligen Verträge (inkl. dieser AGB) unwirksam oder ungültig sein oder werden, oder eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem erstrebten Zweck der Vereinbarung am ehesten entsprechen. Das gleiche soll im Falle einer Vertragslücke gelten. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für JAWA (Sitz in 8041 Graz) örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Sofern JAWA aktiv eine Klage erheben sollten, kann dies neben dem zuvor beschriebenen Gerichtsstand an jedem anderen zulässige Gerichtsstand erfolgen (Gerichtsstandsvereinbarung). Für das Rechtsverhältnis zwischen JAWA und dem Kunden gilt österreichisches Recht. Die Bestimmun- gen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung. Ebenso wenig finden die Verweisungs- bzw. Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung (Rechtswahl).