Allgemeine Geschäftsbedinungen
JAWA Management Software GmbH
1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB
2. Leistungen und Vertragsabschluss
3. Entgelt und Zahlungsbedinungen
3.1 Allgemeines
Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.2 Zahlungsbedingungen
Diese Zahlungsbedingungen sind anwendbar für alle Vereinbarungen zwischen JAWA und dem Kunden, sofern keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rechnungsstellung von Lizenz-, Wartungs- und Supportgebühren (Fälligkeit) gilt, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, das gewöhnliche Wirtschaftsjahr (01.01. bis 31.12.). Zu leistende Entgelte sind im Vorhinein fällig. Wird ein Vertrag unterjährig mit einer jährlichen Abrechnungsperiode abgeschlossen, erfolgt die erste Rechnungsstellung für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
3.3 Liefertermin
JAWA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von JAWA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von JAWA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von JAWA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist JAWA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
3.4 Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Sofern JAWA dem Kunden Software bereitstellt, erfolgt eine schriftliche Bereitstellungsmeldung an den Kunden zum Abnahmetest (im Folgenden „Bereitstellungsmeldung“). Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von JAWA, insbesondere individuelle Softwareanpassungen, sofort nach Eingang der Bereitstellungsmeldung abzunehmen und auf Mängel zu prüfen. Alle offensichtlichen Mängel sind unverzüglich, alle verdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu melden. JAWA hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung. Die Leistung gilt ohne weiteres als abgenommen, sobald der Kunde die Software operativ oder kommerziell nutzt bzw. einem Dritten zur Benutzung überlässt. Die Inbetriebnahme gilt als erfolgt, falls innerhalb von 15 Kalendertagen nach Leistungserbringung der jeweiligen Leistungen zur Abnahme keine wesentlichen Mängel schriftlich benannt wurden. Änderungswünsche des Kunden nach Abnahme werden unabhängig des Auftragswertes als Ganzes in Rechnung gestellt.
3.5 Preise
Die Preise somit insbesondere, Lizenzgebühren, Wartungsentgelte, sowie Preise für Beratungsdienstleistungen werden automatisch jährlich angepasst. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl (für diesen Monat). Eine Erhöhung erfolgt jährlich zum jeweils 01.01. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, wird die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolge-Index ersetzt, welcher am ehesten dem Vertragswillen, der eine Bewahrung der Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Preises bezweckt, entspricht. Erfolgt keine Anpassung aufgrund der Wertsicherung, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Anpassung. Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf einer Vereinbarung.
3.6 Zahlungsverzug
Alle Rechnungsbeträge müssen gemäß vereinbarten Zahlungsziel nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von JAWA ohne Abzüge und spesenfrei gutgeschrieben sein. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine längere Frist kann im Angebot mit dem Kunden festgelegt werden.
Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von JAWA anerkannt worden sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen teilweiser Nichterfüllung oder wegen Mängeln, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderungen von JAWA. Liegt ein Mangel vor, darf der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist JAWA berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen (sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer iSd UGB handelt) und die Erbringung weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen. Ist der Kunde mit seiner/seinen Zahlungen mehr als einen Monat im Verzug, so ist JAWA berechtigt, den Zugang zur Nutzung der Software nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu sperren. Die Ankündigung kann auch in einer Mahnung enthalten sein. Die nutzungsunabhängigen Entgelte, wie etwa die vollumfänglichen Gebühren für den Betrieb des Systems, sind auch bei gesperrtem Zugang geschuldet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges behält sich JAWA ausdrücklich vor.
4. Mitwirkung; Verantwortlichkeiten des Kunden
5. Nutzungsrechte an der Software; Voraussetzungen
6. Sicherheit, Datenschutz
Der Kunde ist dafür verantwortlich, innerhalb der eigenen Organisation und für seine Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem, aber nicht nur, die Installation und regelmäßige Aktualisierung einer gängigen Antivirus Software auf den Laptops, Computern oder sonstigen mobilen Endgeräten der Mitarbeiter des Kunden, die Sicherstellung der Vergabe und regelmäßigen Aktualisierung von sicheren Passwörtern insbesondere nach Maßgabe des BSI IT-Grundschutzes oder anderer äquivalenter, anerkannter Sicherheitsstandards, sowie für die Laptops, Computer oder sonstige mobile Endgeräte der Mitarbeiter sowie Einsatz entsprechender Mechanismen (wie beispielsweise 2-Faktor-Authentifizierung, automatische Inaktivitätssperre, Firewall). Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern sowie Verbot der Nutzung von sogenannten „Shared Accounts“, Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat der Kunde für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken. Wird auf Kundenwunsch Software von JAWA auf Kundenservern betrieben, so liegt die Sicherheit des Servers, des umgebenden Netzwerks, sowie der Datenspeicherungs- und Backup-Orte alleine und aus- schließlich in der Verantwortung des Kunden.
6.2 Datenschutz und Datenerhebung
JAWA erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner schließen hierzu eine Vereinbarung (Auftrags- verarbeiter-Vereinbarung) nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlichen Umfang ab.
7. Haftung und Gewährleistung
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
8. Vertragslaufzeit, Kündigung
9. Vertraulichkeit, Uhreberrecht, Markenschutz
- dem Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
- der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
- der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden,
- im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.